Statuten

Veloclub Oftringen (VCO)

Gegründet 1909

Art. 1 Name und Sitz

Der Veloclub Oftringen (nachfolgend «VCO» genannt) ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein nach Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in 4665 Oftringen.

Art. 2 Zweck

Der VCO fördert und praktiziert den Rad-, Radrenn- und den Hallenradsport, sowie die Pflege der Kameradschaft.

Art. 3 Mittel

Die Mittel des VCO bestehen aus

– Mitgliederbeiträgen

– Erlösen und Erträgen aus Vereinsveranstaltungen

– Spenden, Zuwendungen und Subventionen

Die Mitgliederbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge können innerhalb einer Kategorie nach Alter variieren. Sie betragen jedoch höchstens CHF 100.- für alle Mitgliederkategorien und Altersstufen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Der VCO ist Mitglied des Schweizerischen Radfahrer-Bundes (SRB), nachfolgend «Swiss Cycling» genannt.

Der VCO setzt sich zusammen aus Aktiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Ein Aufnahmegesuch für die Mitgliedschaft beim VCO ist schriftlich an den Präsidenten zu richten, über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Aktiv/Aktiv-Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person sein, die gleichzeitig Aktivmitglied bei Swiss Cycling ist.

Aktiv/Passiv-Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person sein, die gleichzeitig Passivmitglied bei Swiss Cycling ist.

Gönnermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Mitglieder, welche sich um die Bestrebungen des Radsports oder des VCO in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehren- oder Freimitgliedern des VCO ernannt werden.


Art. 4.1 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Der Vereinsaustritt ist schriftlich per Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Verpflichtungen sind bis zum Austritt einzuhalten.

Mitglieder, die den Interessen des VCO schaden oder ihren statuarischen Pflichten nicht nachkommen, können jederzeit durch den Vorstand aus dem VCO ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte gegenüber dem VCO und haben insbesondere kein Recht auf dessen Vermögen und Leistungen.


Art. 4.2 Versicherungen

Versicherung gegen Unfälle ist Sache der Mitglieder. Wertsachen, Kleider, Schmuck usw. sind gegen Diebstahl nicht versichert.

Art. 5 Organe

Die Organe des VCO sind

– die Generalversammlung

– der Vorstand

– die Rechnungsrevisoren


Art. 5.1 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des VCO ist die Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Anträge zuhanden der Traktandenliste sind spätestens bis Ende des Jahres schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste und der rechtzeitig eingegangenen Anträge eingeladen.

Die Generalversammlung behandelt die folgenden Geschäfte:

– Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

– Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

– Entlastung des Vorstands

– Aufnahme von Neumitgliedern

– Entscheid über Ausschlussrekurse

– Genehmigung des Jahresprogramms

– Festsetzung der Mitgliederbeiträge

– Genehmigung des Jahresbudgets

– Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und des Kassiers

– Wahl der Rechnungsrevisoren

– Änderung der Statuten

– Entscheid über Anträge

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktiv-, Frei- oder Ehrenmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für Statutenänderungen (Art. 7) oder Auflösung des Vereins (Art. 8) ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Gönnermitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung muss in diesem Fall innert zwei Monaten durchgeführt werden.

Die Generalversammlung entscheidet über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle.


Art. 5.2 Der Vorstand

In den Vorstand des VCO können nur Aktiv-, Frei- oder Ehrenmitglieder für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt werden. Wiederwahl ist ohne Unterbruch möglich.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags befreit und haben Anspruch auf Erstattung ihrer effektiven Auslagen für den VCO. Ihre Swiss Cycling Mitgliederbeiträge werden durch den VCO bezahlt.

Der Vorstand vertritt den VCO gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Verbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Vorstandsmitglieder sind für ihr Ressort im Rahmen des Budgets unterschriftsberechtigt.

Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, die von der Generalversammlung gewählt werden.

Der Präsident

– überwacht die Einhaltung des Jahresprogramms und der Termine

– ist für die Mitgliederinformation verantwortlich

– beruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung ein

– kann Aufgaben an Vorstandsmitglieder übertragen und Vorstandsmitglieder von Aufgaben befreien

Der Kassier

– führt die Vereinskasse

– erstellt das Jahresbudget

– erstellt die Bilanz und Erfolgsrechnung zuhanden der Generalversammlung


Art. 5.3 Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich drei Rechnungsrevisoren, welche mindestens zu zweit die Jahresrechnung kontrollieren und der Generalversammlung Bericht erstatten.

Die Amtsperiode der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist ohne Unterbruch möglich.

Art. 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des VCO haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder sowie des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art. 7 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des VCO kann von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Gemeinderat Oftringen zur Verwahrung zu übergeben. Das Vermögen kann von einem Verein in Oftringen mit gleichem oder ähnlichem Zweck beansprucht werden. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung am 21. März 2014 in Kraft und Ersetzen die vorherige Version vom 3. November 1967.

Der Präsident
sig. René Lüscher

Der Aktuar
sig. Hans Stadelmann